Transsana Grabarits GmbH
Transsana Grabarits GmbH

Impressum und AGBs

 

Transsana Grabarits GmbH 

Patrik Grabarits
Daimlerstr. 1 - 3
88410 Bad Wurzach

 
Kontakt

Telefon: +49 7564 94810

Telefax: +49 7564 948173

E-Mail: info@transsana.de

 

Registereintrag

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: AG Ulm

Registernummer: HRB 610232


Umsatzsteuer-ID

DE 147 355 735
Steuer Nr.

910 601 3005

Zoll EORI Nr.

DE 418 4904

(REX) 

DEREX96500564

Einkaufs-,
Verkaufs und Lieferbedingungen

Firma Transsana GmbH, 88410 Bad
Wurzach

1) Unsere Lieferungen erfolgen zu den
nachstehenden Bedingungen.

Änderungen oder Bedingungen des
Abnehmers, die anders lauten, gelten nur,

wenn sie von der Firma Transsana Grabarits
GmbH (In Zukunft T. genannt)

schriftlich anerkannt sind. Gerichtsstand für Einkauf und Verkauf, In- und

Ausland, ist Leutkirch. Es gilt
deutsches Recht.

2) Unsere Angebotspreise sind
freibleibende Preise
.
Listenpreise

sind unverbindlich. Berechnet werden
die am Liefertag gültigen Preise.

Die Angebotspreise sind ohne
Mehrwertsteuer berechnet. Sie wird nach

gesetzlichen Bestimmungen
hinzugerechnet.

3) Lieferfristen gelten nur annähernd. T.
ist berechtigt, ihre Verlängerung

zu Verlangen oder vom Vertrage
zurückzutreten, wenn T. weder Vorsatz

noch grobe Fahrlässigkeit zur
Last gelegt werden können, dann hat der

Käufer keinen Anspruch auf Ersatz
eines Verzugs- oder Nichterfüllungs-

schadens. Gleiches gilt bei
höherer Gewalt und bei Nichteinhaltung

der Lieferungen vom
Vorlieferanten oder Lieferung des eigentlichen Waren-

empfänger welcher Waren mit in die
Produktion und Lieferung einbringt.

Der Käufer gewährt dem
Lieferanten eine nach Absprache und schriftlich

vereinbarten Nachlieferung ohne
Mehrkosten. Der Käufer macht keine

Verzugszinsen,
Konventionalstrafen oder der GLEICHEN geltend.

4) Sonderanfertigungen müssen
einschließlich handelsüblicher Mehrmengen

vom Besteller käuflich übernommen
werden. T. Ist nicht verpflichtet,

solche Sonderanfertigungen zurückzunehmen.
Mehr- der Minderlieferungen

bis zu jeweils 10% bleiben T.
vorbebalten.

5) Lieferungen erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Empfängers.

Sämtliche Transportkosten und
Warenversicherung gehen zu Lasten

des Käufers. T. versucht immer
den günstigsten Warentransport zum

Käufer zu wählen. Etwaige Ansprüche
hieraus können nicht geltend gemacht

werden.

6) Die vorgelegte Auftragsbestätigung ist
maßgebend für die Lieferung.

Dies gilt hinsichtlich der
Artikel des Qualitätsniveaus der Mengen

als auch deren Termine.

Aufrechnung mit bestrittenen
Gegenforderungen soweit Sie nicht rechtskräftig

durch ein zuständiges Gericht
festgestellt sind, sind unzulässig. Das gilt auch

für sonstige Abzüge wie z.B.
Porti, Skonti u.s.w. soweit Sie über die vereinbarten

Zahlungsbedingungen hinausgehen.
Schecks und Wechsel werden grundsätzlich

nur erfüllungshalber in Zahlung
genommen. Die darin liegende Stundungszusage

entfällt wenn der Käufer mit
anderen Verpflichtungen gegenüber T. im Verzuge ist.

Sie können in diesem Falle sofort
vor einem vereinbarten etwa späteren Verfalltag

als fällige Zahlungen verlangt
werden. Bank und Diskount sowie Einziehungsspesen

sind unverzüglich zu erstellen.

7) Mängelrügen bleiben unberücksichtigt, wenn Sie nicht innerhalb 1 Woche gegenüber

T. geltend gemacht werden. Sie
setzen voraus, dass die gelieferten Gegenstände sachgemäß

weiterverarbeitet b.z.w.
behandelt wurden. (Genaue Gebrauchsanweisung ist zu beachten.)

Soweit eine Verarbeitung oder
Weiterreichung an Käufer des Käufers erfolgte, muß

der Käufer nachweisen, daß der
Mangel auf der Lieferung T. beruht.

Bei berechtigten Rügen können nur
Ersatzlieferungen in mangelfreier Ware innerhalb

angemessener Frist verlangt
werden. Die Rückgabe ordnungsgemäß gelieferter Ware

ist ausgeschlossen.

Versteckte Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 4 Wochen nach

Lieferung zu rügen und mitteilen.

Unsere Verpflichtung zu Leistung
von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,

ist begrenzt auf den
Rechnungswert unserer an dem schadenstiftendem
Ereignis unmittelbar

beteiligten Warenmengen. Dies
gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

T. kann nicht für Schadensersatz
bezüglicher Patentansprüche oder der GLEICHEN

haftbar gemacht werden. Lieferungen
der Artikel erfolgen ausschließlich auf Wunsch

(Produktionsauftrag und
Ausführung) allein des Käufers. Käufer ist allein für etwaige

Schutzansprüche SEITENS DRITTER
verantwortlich. Schadensersatz welcher dem

Käufer SEITENS DRITTER oder deren
Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten

belastet wurde kann vom Lieferant
T. nicht verlangt werden.

8) Erfüllungsort für Leistungen
und Zahlungen ist Bad Wurzach. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Leutkirch.
Ist der Käufer kein Vollkaufmann, so gilt diese Vereinbarung nur,

wenn der Käufer im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluß

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus der Bundesrepublick hinaus

verlegt hat oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt gibt.
Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen

Gerichtsstandsvereinbarung vor, ist
das Gericht auch für Wechsel- und Scheckklagen

zuständig.

9) Höhere Gewalt,
Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen sowie

sonstige behördliche Maßnahmen,
die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich

dauern werden, verlängern die
vereinbarte Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung.

Eine angemessene Nachlieferungsfrist
ist nach Wegfall der Behinderung im

ursprünglich vereinbarten Umfang
T. zn gewähren. Hat eine solche Behinderung länger

als 6 Wochen gedauert, und ist T.
nicht in der Lage auf Anforderung innerhalb einer

Woche mitzuteilen wann hiernach
rechtzeitige Lieferung erfolgen wird, kann der KÄUFER

vom Vertrag znrücktreten.

Fixgeschäfte müssen als solche
bezeichnet und schriftlich im Voraus durch beide

Parteien (Käufer durch
Bestellung/Lieferant durch Auftragsbestätigung) vereinbart

werden.

10) Rechnungen sind innerhalb der
auf den Rechnungen vereinbarten Zahlungsbedingungen

auszugleichen. Abweichende
Regulierungen sind vorher schriftlich zu vereinbaren.

Entstehen Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers, ist T. berechtigt, Vorauszahlungen

b.z.w. sofortige Bezahlung Zug um
Zug gegen Übergabe zu verlangen.

Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen ist T.

zu keiner weiteren Lieferung aus
laufenden Verträgen verpflichtet. Das gilt selbst dann,

wenn in einem Liefervertrag
bezüglich des Zahlungsverzuges etwas anderes bestimmt ist.

Das gleiche gilt, wenn die
Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erfahren
haben. Dann entfallen eingeräumte Zahlungsziele, auch Schecks- und Wechselstundungen,
seIbst wenn Sie anderwärts vorher bestätigt wurden.

T. kann Zinsen in Höhe von
mindestens 3% über Bundesbankdiskont herecbnen, auch

wenn Bankkredit nicht in Anspruch
genommen wurde.

11) Sämtliche Warenlieferungen
aus In- und Ausland werden stets nur mit ausdrücklichem

Vorbehalt angenommen. Für etwaige
Mängellieferungen hat der Lieferant zu haften.

Er ist verpflichtet aus etwaigem Lieferverzug die Konsequenzen zu ziehen
und im

Bedarfsfall für Schäden und
Schadensersatzansprüche zu haften.

Weiters verpflichtet sich der
Lieferant von T., daß er keinerlei Waren liefert.

bei den Schutzansprüche von
Dritten selbst nach Verarbeitung zum
anderen

Zweck geltend gemacht werden
können.

12) Eigentumsvorbehalt

Waren bleiben bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher Forderungen an T. aus den

bestehenden Geschäftsverbindungen
und bis zur vollen Einlösung von Schecks

und Wechsel Vorbehaltseigentum
des Verkäufers. Sämtliche Abschlüsse gelten

insoweit als ein Abschluss.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
und allen in diesen Bedingnngen festgelegten

Sonderformen davon gelten bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,

die die Lieferantin im Interesse
des Käufers eingegangen ist.

Der Käufer darf die Waren im Wege
ordnungsgemäßer Geschäftsvorgänge verarbeiten

oder weiterveräußern. Für diesen
Fall tritt er jetzt schon alle ihm daraus gegen seine

Abnehmer zustehende Ansprüche mit
allen Nebenrechten an T. ab. T. ist berechtigt.

Abtretungen offenzulegen, wenn
der Käufer seine Zahlungen einstellt oder auf andere

Weise in Vermögensverfall gerät.
Der Käufer wir unverzüglich seine Ansprüche

insbesondere gegen Kunde, unter
Angabe von Namen und Anschriften, sowie die

Höhe und Fälligkeit seiner Forderungen
mitteilen. Einsicht in seine Geschäftsunterlagen

auf Verlangen von T. geben und
Einziehungen der Forderungen aus
solchen Abtretungen

unterlassen. T. nimmt solche
Abtretungen zu seinen Geschäftsbedingungen an. Auf diese

Weise offengelegte Forderungen
darf  T. einziehen, bis der Käufer seine
Verpflichtungen

ihr gegenüber erfüllt hat. T.
gegenüber sind auf Verlangen Forderungen auf
Auskunft

umgehend zu erfüllen; bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung

der Vorbehaltsware von T. mit
anderen, nicht ihr gehörigen steht T. der dabei ent-

stehendem Miteigentumsanteil an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, zu Ihrer

Vorbehaltsware im angegebenen Zeitpunkt
zu. Der Käufer ist insbesondere auch ver-

pflichtet, Rechte von T. nach den
Bedingungen des dentschen Rechts zu beachten.

Arbeitet der Käufer mit einer
Factoring-Bank im echten Factoring zusammen, gilt die

Ermächtignng zur Weiterveräußerung
der vou T. gelieferten Vorbehaltsware nur wenn

der Factor einer vereinbarten
Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoring

Erlöses vorher seine Zustimmung
erteilt hat. Anderenfalls ist eine Ahtretung verboten

und eine Weiterveräußerung unter
Eigentumsvorbehalt durch den Käufer ausgeschlossen.

Der Käufer tritt bereits jetzt
seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den

Factor aus dem Ankauf von
Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von T.

gelieferten Waren betreffen an T.
ab. Der Käufer verpflichtet sich, diese Abtretung

dem Factor anzuzeigen und ihn
anzuweisen, nnr an T. zu bezahlen.

Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen
der Waren von T.
zugunsten
Dritter·

Insbesondere Banken - und darüber
hinaus, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung

von T.

Betreiben Dritte die
Zwangsvollstreckung dem Käufer gegenüber, verpflichtet sich der

Käufer, T. hiervon unverzüglich
unter Angabe von Gläubigeranschrift, Datum und

Umfang der Pfändungsmaßnahme
sowie der einschlägigen Aktenzeichen zu unter·

richten und ihr durch Übergabe
notwendiger Belege und Unterlagen die Möglichkeit

der Ergreifung notwendiger
Maßnahmen zu eröffnen; er hat auch sämtliche sonst

notwendigen Anskünfte und Unterlagen
zu übermitteln um die Durchsetzung von

Rechten Dritter gegenüber zu
ermöglichen.

Wahlweise kann T. bei Zahlungsverzug
des Käufers die sofortige Herausgabe von

Vorbehaltswaren verlangen: Eine solche
Aufforderung gilt nicht als Rücktritt

vom Kaufvertrag, wenn dieser
nicht ausdrücklich schriftlich von T. erklärt wird.

Der Eigentumsvorbehalt wird durch
Einstellung von Forderungen in laufende Rechnung.

Saldoziehungen und deren
Anerkennung nicht berührt. Der Eigeutumsvorbehalt bleibt

insbesondere auch bei Zahlungen
durch Scheck und Wechsel, bis zur Einlösung des

Zahlungsversprechens durch
Eingang bei T. aufrecht erhalten.

Die Käufer sind also
verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Verkauf der

Ware auf Kredit zu sichern. Die
in diesem Rahmen gewährten Abtretungen nimmt T.

hiermit an. Ungeachtet der
Abtretung ist der Käufer zur Einziehung solange

berechtigt, als er seine Verpflichtungen
gegenüber T. nachkommt und
nicht in

Vermögensverfall gerät.

Etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Käufer für T.

vor, ohne daß für sie daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung.

Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer

gehörigen Waren, steht T. der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen

Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltswaren zu der übrigen verarbeiteten

Ware im Zeitpunkt der Durchführung
dieser Maßnahmen zu. Erwirbt der Käufer Allein-

eigentum an der neuen Sache, so
sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß

der Abnehmer der Lieferantin im
Verhältnis des Wertes der zu verarbeiteten bzw.

verbundenen, vermischten oder
vermengten Sache Miteigentum eingeräumt und dass

der Käufer diesen Anteil
unentgeltlich für T. aufbewahrt. Wird die Vorbehaltsware

gemeinsam mit anderen Waren,
gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Vermengung.
weiterveräußert, so gilt diese Vereinharung nur in

Höhe der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert

wird. Zwangsvollstreckungen
Dritter an Vorbehaltsware bat der Käufer T. unverzüglich

unter Übergabe der zu einer
Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen.

Übersteigt der Wert der zu
sichernden Forderung die Forderung von T. um mehr als

20% oder mehr, muß T. auf Verlangen solche
Sicherungen nach ihrer Wahl dem Käufer

beigeben.

Der Käufer hat solche
Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer. Einbruch und

Diebstahl und Transportschäden
sowie der GLEICHEN  zu versichern. Bei
Vermögens-

verfall ist er verpflichtet unverzüglich mitzuwirken, dass Waren,
die T. gehören,

herausgegeben, zu mindestens aber
im Lager des Käufers sichergestellt, gesondert be-

zeichnet und entsprechend
verwaltet werden. Der Käufer sichert T. den gleichen

Vorgang gegenüber seinen weiteren
Kunden zu. Verfügungen hierüber darf der Käufer

nur im Einverständnis mit T.
vornehmen.

13) Schlußbemerkungen

a) Nach ihrer Wahl ist T. zur
Klageerhebung auch an dem für den Sitz der Firma

des Käufers, insbesondere eines
ausländischen Bestellers oder Käufers zuständigen

Gericht berechtigt.

b) Sollte eine der Bestimmungen
dieser Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein.

gelten die übrigen Bestimmungen
weiter. Der Käufer verpflichtet sich zur Erstellung

von Ersatzbestimmungen, die gültig sind, mitzuwirken.

Kontakt

Sie erreichen uns unter:

 

FON  +49 (0) 7564 94810

FAX   +49 (0) 7564 948173

Mail   info@transsana.de 

 

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